Juli 2020 gewisse Vorbereitungshandlungen ausführte und für die Filme W und X nicht erst im Oktober 2020, in welchem er bei der Arbeitslosenversicherung einen Zwischenverdienst deklarierte, sondern bereits Ende September 2019 tätig war. Der [Kläger] hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob er für diese während des Bezugs von Arbeitslosentag- - 11 -