"Auch wenn der [Kläger] nicht mehr als Kameramann R tätig ist, ist aufgrund der von der [Beklagten] mit Eingabe vom 1. Februar 2021 eingereichten Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des [Klägers] in der jüngeren Vergangenheit (ab 2018), zu welchen sich der [Kläger] nicht geäussert hat, glaubhaft, dass dieser bei diversen Filmproduktionen als sog. "Director of Photography" bzw. Chefkameramann mitwirkte, so bei S, V, W und X, T, U sowie P oder Z. Auch ist glaubhaft, dass der [Kläger] während des Bezugs von Arbeitslosengeldern (1. April 2019 bis 30. Juli 2020) beim Film S im Juli 2020 und beim Film "T" zwischen Februar und