3.3. Dagegen bringt die Beklagte mit der Berufung zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe unreflektiert die Ausführungen des Klägers übernommen. Dessen Aussagen seien nicht glaubhaft, insbesondere habe dieser in einer Reihe von grösseren Filmproduktionen mitgewirkt. Es sei auch unglaubhaft, dass der Kläger unentgeltlich für die AD. Ideen entwickelt habe. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger daneben auch noch lukrative Werbe- und Industriefilme gedreht habe. Betreffend Tantiemen gelte es noch darauf hinzuweisen, dass "R" weltweit laufe, diese damit nun also weitaus höher liegen dürften. Auch seien dem Kläger keine Erträge aus einer Erbschaft als Einkommen angerechnet worden.