Seine Erfahrung und seine Kontakte bringe der Kläger in seine Arbeitstätigkeit bei der AC. ein. Sämtliche generierten Einnahmen stünden der Arbeitgeberin zu und nicht dem Kläger als Arbeitnehmer. Der Kläger könne nicht zur Selbständigkeit gezwungen werden, umso mehr, als nicht garantiert wäre, dass der Kläger wieder ein solches Einkommen erwirtschaften würde. Auch wenn der Kläger früher wesentlich besser verdient habe, könne ihm aufgrund der veränderten Sachlage nicht der Vorwurf gemacht werden, sein Potential nicht ausgeschöpft zu haben.