gemäss Lohnstatistik einem durchschnittlichen Einkommen eines Kameramannes in der Filmbranche nicht entspreche, lägen keine vor. Der Kläger sei aufgrund seiner Anmeldung beim RAV und des entsprechenden Bezugs von Arbeitslosengeldern auch verpflichtet gewesen, sich um eine Festanstellung zu bemühen. Auch wenn der Kläger in zahlreichen Filmprojekten tätig gewesen sei und dies meist schon vor der Anstellung bei der AC., könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich ohne weiteres selbständig machen und ein Einkommen von Fr. 144'000.00 pro Jahr generieren könnte. Seine Erfahrung und seine Kontakte bringe der Kläger in seine Arbeitstätigkeit bei der AC.