3.2. Zum Abänderungsgrund hat die Vorinstanz insbesondere ausgeführt, im Eheschutzverfahren sei von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 12'000.00 ausgegangen worden. Der Kläger sei seit August 2020 bei der AC. in einem 100%igen Pensum angestellt und erziele dabei ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.00. In der "Phase I" von Oktober 2020 bis Januar 2021 sei von einem Nettolohn von Fr. 4'054.00 auszugehen, in der "Phase II" ab Februar 2021 von einem solchen von Fr. 4'186.45. Darüber -9-