2. Dem Berufungsbeklagten sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 reichte der Kläger das Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin AC. vom 11. November 2021 ein. 3.4. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 beantragte die Beklagte: "Die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 23.12.2021 inkl. Beilage 3 sei vollumfänglich aus den Akten zu weisen." Das Obergericht zieht in Erwägung: