2. Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und zwar sowohl für die Gerichts- wie auch für die Anwaltskosten, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsanwalt ab dem Zeitpunkt der Mandatierung. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 8. November 2021 beantragte der Kläger: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.