"1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Bezirksgerichtes Kulm vom 22.06.2021 aufzuheben, und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: Das Gesuch des Berufungsbeklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen resp. um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom -6- 29.09.2020 wie auch die mit Gesuch vom 19.11.2020 gestellten Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.