5. Die um die Kosten der Begründung erhöhte Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 4. Oktober 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob die Beklagte am 14. Oktober 2021 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: