5.2. Es wird festgestellt, dass der mit Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 10. Februar 2016 festgelegte Kinderunterhalt des Sohnes C. […] mit Erreichen der [Volljährigkeit] am 15. Januar 2016 erloschen ist. 5.3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 75.00 ab 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021; Fr. 207.00 ab 1. Februar 2021.' 2. Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen: