wie auch die mit Gesuch vom 19.11.2020 gestellten Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Massnahmenverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und zwar sowohl für die Gerichts- wie auch für die Anwaltskosten, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsanwalt ab dem Zeitpunkt der Mandatierung. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers."