1.4. In teilweiser Gutheissung der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung erliess das Obergericht im Entscheid vom 16. August 2018 gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers, der AB., eine neugefasste Schuldneranweisung bezüglich der vom Kläger für die Beklagte und die Tochter D. geschuldeten Unterhaltsbeiträge. -3- 1.5. Mit Urteil vom 12. Februar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerden beider Parteien gegen diesen Entscheid gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurück.