Mit separatem Entscheid von demselben Datum wies das Bezirksgericht ausserdem die damalige Arbeitgeberin des Klägers an, einen entsprechenden Betrag von dessen Lohnguthaben zugunsten der Beklagten an deren Rechtsvertreter zu überweisen. Während die Schuldneranweisung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, hob das Obergericht des Kantons Aargau den Entscheid betreffend Anpassung der Unterhaltszahlungen am 3. Juli 2017 auf und wies das Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids ab.