1.2. Am 2. Mai 2016 klagte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm auf Scheidung der Ehe. Auf seinen Antrag hin passte das Bezirksgericht am 18. August 2016 den Eheschutzentscheid 10. Februar 2016 an und verpflichtete ihn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 2'596.90 an die Beklagte und Fr. 1'050.00 an die Tochter D., ausmachend insgesamt Fr. 3'646.90. Mit separatem Entscheid von demselben Datum wies das Bezirksgericht ausserdem die damalige Arbeitgeberin des Klägers an, einen entsprechenden Betrag von dessen Lohnguthaben zugunsten der Beklagten an deren Rechtsvertreter zu überweisen.