4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss hat der Beklagte daher die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen. Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). Die Klägerin hat keine Parteientschädigung beantragt, weshalb von der Zusprache einer solchen abzusehen ist. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.