wurde. Der Beklagte hatte somit genügend Zeit, sich bis zum Erlass des Beschlusses am 27. Januar 2021 zu verteidigen. Die Richtigkeit der in einer solchen Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ verurkundeten Tatsachen wird vermutet (BGE 5A_663/2016 Erw. 3; STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 70b zu Art. 80 SchKG) und der Beklagte hat nicht explizit geltend gemacht, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht korrekt zugestellt worden ist. Die Vorinstanz hat den Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. Januar 2021 daher zu Recht (stillschweigend) anerkannt (Art.