3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus (Erw. 2.5.2. und 2.5.3.), der Beklagte sei mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. Januar 2021 verpflichtet worden, der Klägerin ab 1. November 2020 monatlich im Voraus 110% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe gemäss § 1612 a Abs. 1 BGB (abzüglich dem hälftigen Kindergeld für ein erstes Kind) zu bezahlen. Der zu zahlende Unterhaltsbeitrag habe damals monatlich EUR 445.00 betragen. Unter Berücksichtigung der festgelegten Erhöhung (110%) und abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind betrage der Unterhaltsbeitrag damit gerundet EUR 471.50 bzw. Fr. 531.51.