1.2. Die Vorinstanz hat internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte bzw. ihre eigene örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 22 Nr. 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen [LugÜ]) sowie Art. 23 ZPO (recte: Art. 26 ZPO) zu Recht bejaht, darauf kann verwiesen werden (Erw. 1 des angefochtenen Entscheids).