3.2. In der Berufungsantwort vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe) beantragte die Klägerin sinngemäss die Abweisung der Berufung des Beklagten. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien sind Staatsangehörige von Deutschland und die Klägerin hat auch ihren Wohnsitz in Deutschland. Streitgegenstand bildet die Schuldneranweisung des Arbeitgebers des Beklagten in der Schweiz in Bezug auf ein in Deutschland gefälltes Gerichtsurteil betreffend Kinderunterhalt. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor.