2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (Posteingang: 24. Juni 2021) stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Zurzach folgende Rechtsbegehren: "Die Firma F., sei anzuweisen, vom Lohnguthaben und/oder anderen Guthaben des Gesuchsgegners ab sofort a) den monatlich fälligen Unterhalt in Höhe von derzeit Fr. 513,51 (471,50 €, Kurs: 1,09 am 14.06.2021) b) – soweit möglich – einen angemessenen Mehrbetrag zur Tilgung des aufgelaufenen Rückstands einzubehalten und an […] Zudem beantragte die Klägerin sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege.