Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.224 (SZ.2021.26) Art. 18 Entscheid vom 14. März 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Porchet Klägerin A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] vertreten durch Landratsamt Waldshut, Jugendamt, Kaiserstrasse 110, DE-79761 Waldshut-Tiengen Beklagter C._____, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Anweisung an den Arbeitgeber -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die am tt.mm.jjjj geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Familiengericht, vom 27. Mai 2014 wurde die zwischen dem Beklagten und B., der Mutter der Klägerin, geschlossene Ehe geschieden. Unterhaltsbeiträge für die Klägerin (und ihre Schwester D.) wurden darin nicht festgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Familiengericht, vom 27. Januar 2021 wurde der Beklagte verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin rückwirkend ab 1. September 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 445.00 bzw. ab 1. Januar 2021 von EUR 471.50 zu bezahlen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (Posteingang: 24. Juni 2021) stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Zurzach folgende Rechtsbegehren: "Die Firma F., sei anzuweisen, vom Lohnguthaben und/oder anderen Guthaben des Gesuchsgegners ab sofort a) den monatlich fälligen Unterhalt in Höhe von derzeit Fr. 513,51 (471,50 €, Kurs: 1,09 am 14.06.2021) b) – soweit möglich – einen angemessenen Mehrbetrag zur Tilgung des aufgelaufenen Rückstands einzubehalten und an […] Zudem beantragte die Klägerin sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege. 2.2. Mit Klageantwort vom 30. Juli 2021 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung. 2.3. Mit Eingabe vom 5. August 2021 (Posteingang: 12. August 2021) hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Am 4. Oktober 2021 fällte der Gerichtspräsident von Zurzach den folgenden Entscheid: -3- "1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Schuldneranweisung wird die aktuelle Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die F., angewiesen, vom jeweiligen Monatslohn des Gesuchsgegners die Unterhaltsbeiträge an das Kind A. von derzeit monatlich CHF 531.51 (EUR 471.50) in Abzug zu bringen und diesen Betrag direkt auf das Konto des Landratsamts Waldshut bei der G.*, […], Verwendungszweck […], zu überweisen, verbunden mit der ausdrücklichen Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall. * Bei einem EURO-Konto (SEPA-Überweisung mit Zahlbetrag in EURO): Landratsamt Waldshut, G., […] 1.2. Im Übrigen (Mehrbetrag zur Tilgung des aufgelaufenen Rückstands) wird das Gesuch um Schuldneranweisung abgewiesen. 2. Das Gesuch um Kostenbefreiung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 7. Oktober 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 13. Oktober 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der angeordneten Schuldneranweisung sowie der ihm auferlegten Gerichtskosten. 3.2. In der Berufungsantwort vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe) beantragte die Klägerin sinngemäss die Abweisung der Berufung des Beklagten. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien sind Staatsangehörige von Deutschland und die Klägerin hat auch ihren Wohnsitz in Deutschland. Streitgegenstand bildet die Schuldneranweisung des Arbeitgebers des Beklagten in der Schweiz in Bezug auf ein in Deutschland gefälltes Gerichtsurteil betreffend Kinderunterhalt. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. 1.2. Die Vorinstanz hat internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte bzw. ihre eigene örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 22 Nr. 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen [LugÜ]) sowie Art. 23 ZPO (recte: Art. 26 ZPO) zu Recht bejaht, darauf kann verwiesen werden (Erw. 1 des angefochtenen Entscheids). Das auf die Schuldneranweisung anwendbare Recht ist nicht das Statut der Unterhaltsforderung, sondern die Anweisung untersteht – entsprechend den Regeln des internationalen Vollstreckungsrechts – Schweizer Recht (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, 2018, N. 4i zu Art. 291 ZGB; HAUSHEER/GEISER/REUSSER, Berner Kommentar, 1999, N. 26 zu Art. 177 ZGB). 2. Beim Anweisungsverfahren gemäss Art. 291 ZGB handelt es sich um ein familienrechtliches Summarverfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der vorliegend grundsätzlichen zulässigen Berufung (Art. 308 und Art. 92 Abs. 2 ZPO) können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen und er hat konkret aufzuzeigen, was im angefochtenen Entscheid falsch war (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbrin- gen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜH- LER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). An das Begründungserfordernis dürfen insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen, nicht rechtskundigen Parteien keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Doch auch bei juristischen Laien darf verlangt werden, dass ihre Vorbringen eindeutig -5- zugeordnet werden können und dass sie in ihrer Rechtsschrift auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und aufzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie verletzt worden sein sollen (BGE 5P.405/2000 Erw. 2c). Wird eine Berufung überhaupt nicht, d.h. nicht einmal ansatzweise, begründet, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen, oder genügt die (unzureichend begründete) Berufung den Anforderungen an die Begründung in anderweitiger Hinsicht nicht, so wird auf diese nicht eingetreten (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 38 zu Art. 311 ZPO). Die Berufung muss zudem konkrete Rechtsbegehren (Berufungsanträge) enthalten, aus denen hervorgeht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid geändert oder aufgehoben werden soll (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO; BGE 137 III 617 Erw. 4.2.2). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 6.2). 3. 3.1. Der Beklagte macht in der Berufung geltend, er sei "mit den Punkten 1 + 3 nicht einverstanden und widerspreche fristgerecht". Der Beklagte hat zwar keinen expliziten Antrag gestellt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Anweisungsbegehren der Klägerin abzuweisen sei. Aus der Berufungsbegründung des Beklagten (vgl. dazu nachstehend Erw. 3.3.) ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit, dass dieser mit der angeordneten Schuldneranweisung nicht einverstanden ist und damit sinngemäss deren Aufhebung und die Auferlegung der Prozesskosten an die Klägerin beantragt. Insofern kann auf die formell mangelhaften Berufungsanträge des Beklagten eingetreten werden. 3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus (Erw. 2.5.2. und 2.5.3.), der Beklagte sei mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. Januar 2021 verpflichtet worden, der Klägerin ab 1. November 2020 monatlich im Voraus 110% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe gemäss § 1612 a Abs. 1 BGB (abzüglich dem hälftigen Kindergeld für ein erstes Kind) zu bezahlen. Der zu zahlende Unterhaltsbeitrag habe damals monatlich EUR 445.00 betragen. Unter Berücksichtigung der festgelegten Erhöhung (110%) und abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind betrage der Unterhaltsbeitrag damit gerundet EUR 471.50 bzw. Fr. 531.51. Der Beschluss vom 27. Januar 2021 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit die Unterhaltsbeiträge verbindlich in einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid festgesetzt worden seien. Es stehe sodann unbestrittenermassen fest, dass der Beklagte seiner -6- Unterhaltspflicht im Zeitraum zwischen September 2020 und Juni 2021 nicht vollumfänglich nachgekommen sei und es hätten sich nachweislich zwischenzeitliche Ausstände von rund EUR 2'000.00 ergeben. Der vom Beklagten nach eigenen Angaben auf EUR 400.00 angepasste Dauerauftrag liege immer noch unter dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. Die Klägerin habe schliesslich mit Urkunden belegt, dass sie den Beklagten mehrfach und vergeblich wegen der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kontaktiert habe (Erw. 2.5.2. und 2.5.3. des angefochtenen Entscheids). 3.3. Der Beklagte macht in der Berufungsbegründung geltend, er sei über einen Zeitraum von 13 Jahren seinen monatlichen Unterhaltsverpflichtungen regelmässig und pünktlich nachgekommen. Daneben habe er die Privatschule, den Musikunterricht sowie diverse Hobbies finanziert. Eine von ihm veranlasste monatlich eingezahlte Ansparung für beide Kinder D. und A. stehe mit Erreichen des 18. Lebensjahrs zur Verfügung. Die Unterhaltszahlungen im August und September 2020 seien wegen einer banktechnischen Softwareumstellung nicht ausgeführt worden, beide Unterhaltsbeiträge seien aber in voller Höhe und ohne Aufforderung nachbezahlt worden. Ein Dauerauftrag sei sofort wieder eingerichtet und freiwillig ab August 2021 um Euro 100 erhöht worden. Dem erstellten Unterhaltstitel des Jugendamtes Waldshut-Tiengen, welcher ohne jegliche Prüfung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Unterhaltstitel erwirkt worden sei, sei "Aberkennung zu erlassen". 3.4. Mit seinen Ausführungen in der Berufung setzt sich der Beklagte nicht auch nur ansatzweise mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, der Beklagte sei seiner Unterhaltspflicht im Zeitraum zwischen September 2020 und Juni 2021 nicht vollumfänglich nachgekommen und es hätten sich Ausstände von rund EUR 2'000.00 ergeben, fehlerhaft ist, sondern er wiederholt lediglich die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen in praktisch identischer Weise (vgl. act. 6 f.). Soweit der Beklagte in der Berufung die Gültigkeit des Unterhaltstitels in Frage stellen will, so bringt er auch in diesem Punkt lediglich das bereits vor Vorinstanz Gesagte vor (act. 6 f.), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. Januar 2021 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Klägerin habe mit Urkunden belegt, dass sie den Beklagten mehrfach und vergeblich wegen der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kontaktiert habe. Ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich aus der Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 6. April 2021 [Klagebeilage 2]), dass dem Beklagten, der sich nicht auf das Verfahren vor Amtsgericht Waldshut-Tiengen eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück am 14. Dezember 2020 zugestellt -7- wurde. Der Beklagte hatte somit genügend Zeit, sich bis zum Erlass des Beschlusses am 27. Januar 2021 zu verteidigen. Die Richtigkeit der in einer solchen Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ verurkundeten Tatsachen wird vermutet (BGE 5A_663/2016 Erw. 3; STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 70b zu Art. 80 SchKG) und der Beklagte hat nicht explizit geltend gemacht, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht korrekt zugestellt worden ist. Die Vorinstanz hat den Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. Januar 2021 daher zu Recht (stillschweigend) anerkannt (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ). Schliesslich ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen ist, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens (bzw. Unterhaltsverfahrens) erneut befasst, es sei denn, die Schuldneranweisung bewirkt einen (unzulässigen) Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (vgl. zum Ganzen BGE 145 III 255 Erw. 5.5.2). Dass die im Beschluss des Amtsgerichts Waldshut- Tiengen vom 27. Januar 2021 festgesetzten Unterhaltsbeiträge einen unzulässigen Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten bewirkten, wurde von diesem aber weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren substantiiert dargetan. 3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung des Beklagten den Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss hat der Beklagte daher die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen. Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). Die Klägerin hat keine Parteientschädigung beantragt, weshalb von der Zusprache einer solchen abzusehen ist. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt und in dieser Höhe mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. -9- Aarau, 14. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Porchet