3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird zu zwei Dritteln (Fr. 1'667.00) dem Kläger und zu einem Drittel (Fr. 833.00) der Beklagten auferlegt, und mit dem vom Kläger in der Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 333.00 zu ersetzen und Fr. 500.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen hat (Art. 111 ZPO). - 45 - 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen Drittel ihrer richterlich auf Fr. 2'288.60 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 762.85, zu bezahlen. Zustellung an: […]