den geraden Jahren, wann er seine Ferien mit C. verbringt und die Mutter muss ihre Ferien in den verbleibenden (Schul-)ferien beziehen. Umgekehrt entscheidet die Mutter in den ungeraden Jahren, wann sie ihre Ferien mit C. verbringt und der Vater muss seine Ferien in den verbleibenden (Schul-)ferien beziehen. Eine Abweichung von diesen Betreuungsanteilen bleibt der Absprache unter den Parteien vorbehalten. 5. 5.1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns C., geb. tt.mm. 2014, rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig monatliche Unterhaltsbeiträge (nur Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen: