Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), einem Zuschlag von 10% für die Eingabe vom 10. Dezember 2021 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Barauslagen von pauschal Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf Fr. 2'288.60 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4./4.1. und 5 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 25. Juni 2020 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: