4. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – bei den Betreuungsanteilen unterliegt der Kläger mehrheitlich, im Unterhaltspunkt obsiegt er zu rund der Hälfte - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 2'500.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten einen Drittel der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit.