Der Überschuss des Klägers beträgt Fr. 3'522.45 (Einkommen Fr. 8'465.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 3'296.55 ./. Unterhaltsbeitrag C. Fr. 1'646.00). Der Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 4'244.85 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. Fr. 4'150.55 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 548.60). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 361.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat. Entsprechend reduziert sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'285.00 (Fr. 1'646.00 ./. Fr. 361.00).