Bei Leistung dieses Unterhaltsbeitrages betrüge beim Kläger der verbleibende Überschuss Fr. 2'621.00 bzw. Fr. 2'511.00 (Einkommen Fr. 8'412.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 4'235.00 bzw. Fr. 4'345.00 ./. Unterhaltsbeitrag C. Fr. 1'556.00). Der Überschuss der Beklagten beträgt Fr. 3'593.90 (Einkommen Fr. 8'944.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 4'851.50 ./. Anteil Unterhaltsbedarf C. Fr. 518.60). Damit beide Parteien den gleichen Anteil am Überschuss haben und ihnen als Eheleute die gleiche Lebenshaltung verbleibt, rechtfertig es sich, dass die Beklagte sich zusätzlich mit Fr. 490.00 am Unterhaltsbedarf von C. zu beteiligen hat. - 40 -