Die finanziellen Verhältnisse der Parteien mit einem Gesamteinkommen von monatlich über Fr. 17'000.00 können als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht, dass die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens einen ausserordentlich hohen Lebensstandard gepflegt haben. C. besucht in den Ferien Sportcamps, welche jedoch bereits als Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Als Hobbies besucht er laut den Ausführungen der Beklagten Musik- und Karateunterricht, welche mit jährlichen Kosten von rund Fr. 2'000.00 zu Buche schlagen (vgl. Berufungsantwortbeilage 16).