Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, von einer Aufteilung des Überschusses nach "grossen und kleinen Köpfen" (Erw. 3.1 vorstehend) könne und müsse aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen sei, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen werde. Limitiert werden könne der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.2). In den verschiedenen Phasen ergeben sich die folgenden Überschüsse: