sowie sechs Wochen im Jahr zu (vorne Erw. 2.1. und 2.2.). Diesen Betreuungsanteilen ist bei der Bestimmung des an den Kindesunterhalt zu leistenden Geldbeiträge Rechnung zu tragen (Erw. 3.7.1. vorstehend, sowie BGE 5A_311/2019 Erw. 5.5 und 5A_952/2019 Erw. 6.3.1). Unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils des Klägers sowie der Fremdbetreuung von C. am Dienstag- und Donnerstagmittag bzw. -nachmittag (vgl. act. 130) sowie am Montagmittag, durch welche sich der Naturalunterhalt der Beklagten entsprechend reduziert, sowie der Leistungsfähigkeit der Parteien erscheint es gerechtfertigt, der Beklagten 25% am Geldunterhalt von C. aufzuerlegen.