Der Einwand des Klägers, mit dem Beginn der Unterhaltspflicht per 1. Juni 2018 sei eine unzulässige Rückwirkung von 13.5 Monaten erfolgt (Berufung S. 14), ist daher unbegründet. Der Kläger beanstandet des Weiteren die Berechnungsphase ab Januar 2024 mit Verweis auf das am 25. September 2020 eingeleitete Scheidungsverfahren (Berufung S. 14 f.). Auch dieser Einwand ist unbegründet: Der Kläger legt nicht dar, inwieweit er durch die Berechnungsphase ab Januar 2024 beschwert ist. Falls das Scheidungsverfahren dannzumal abgeschlossen sein sollte, haben die Eheschutzbzw. Präliminarmassnahmen keine Rechtswirkung mehr.