3.6.3. Was die Höhe der klägerischen Wohnkosten anbelangt, ist in der Berufung unbeanstandet geblieben, dass die Vorinstanz diese mit Fr. 1'000.00 veranschlagt hat. Erst in der Eingabe vom 19. November 2021 (S. 12) macht der Kläger höhere Wohnkosten geltend. Da er diese Vorbringen in der Berufung hätte geltend machen können und müssen, und das Replikrecht nicht dazu dient, die Berufung zu vervollständigen oder neue Kritik vorzutragen, sondern einzig bezweckt, dass die betreffende Partei zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen kann, ist nicht weiter darauf einzugehen. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht auf die in der Eingabe des Klägers vom 19. November 2021 zum ersten Mal