dazu, ob die Kinder der Partnerin vom Vater einen Betreuungsunterhalt erhalten und aus welchen Gründen der Partnerin die Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht möglich ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit der Partnerin des Klägers ist daher nicht genügend glaubhaft gemacht und es ist davon auszugehen, dass der Kläger aus der Wohn- und Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin einen wirtschaftlichen Vorteil zieht. Dem Kläger ist daher lediglich die Hälfte des einem Ehepaar zustehenden Grundbetrags (Ziff. I./3. der SchKG-Richtlinien), d.h. Fr. 850.00, und die Hälfte seiner Wohnkosten anzurechnen.