3.6.2.2. Lebt eine unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person mit einem neuen Partner zusammen und liegt zwar keine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter vor, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (verkürzt auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet; qualifiziertes Konkubinat) bzw. erfolgt keine finanzielle Unterstützung oder sind entsprechende Leistungen des neuen Partners nicht nachweisbar, kann eine sog. (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft ("communauté de toit et de table";