Partnerin des Klägers habe zwei Kinder, die Wohnkosten seien somit durch sechs zu teilen. Der Kläger habe daher einen Drittel der Wohnkosten (Fr. 333.00) zu übernehmen. 3.6.2.1.2. Der Kläger hält dem entgegen (Eingabe vom 19. November 2021, S. 11 f.), seine Partnerin und deren Kinder seien erst vor Kurzem bei ihm eingezogen, wobei zunächst geschaut werde, ob dies auch funktioniere. Seit dem Einzug erhalte die Partnerin keine Sozialhilfe mehr, da die finanziellen Verhältnisse des Haushalts massgebend seien. Der Kläger bezahle somit weiterhin die ganzen Wohnkosten. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht von einer dauerhaften Wohngemeinschaft ausgegangen werden.