Mehrwertsteuer], mindestens aber Fr. 150.00 pro Monat). Zu Lasten seines Erwerbseinkommens fallen dem Kläger somit monatlich Fr. 230.00 Autokosten an. Ab August 2019 sind deshalb Arbeitswegkosten von Fr. 230.00 im Existenzminimum des Klägers zu berücksichtigen. 3.6.2. 3.6.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Klägers einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und Wohnkosten von Fr. 1'000.00. 3.6.2.1.1. Die Beklagte macht geltend (Berufungsantwort S. 10), der Kläger lebe im Konkubinat, der Grundbetrag reduziere sich somit auf Fr. 850.00. Die Wohnkosten seien nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, die - 33 -