Dies sei anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2019 erwähnt worden. Der Kläger bezahle dafür Fr. 230.00 pro Monat. Bis Juli 2019 seien ihm daher Fr. 560.00 anzurechnen, ab August 2019 Fr. 230.00. - 32 - 3.6.1.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 8), bereits im Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs habe der Kläger am Freitag gearbeitet. Eine Differenz von Fr. 80.00 bei den Mobilitätskosten führe nicht zu einer Veränderung im Unterhaltsbeitrag. Zu den Arbeitswegkosten im Zusammenhang mit dem Geschäftsauto des Klägers äusserte sich die Beklagte nicht.