3.5.5.3. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Steuern zu berücksichtigen. Vorauszuschicken ist allerdings, dass keine genaue Bestimmung, sondern nur eine Schätzung möglich ist, da bei der Berechnung nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden kann (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 118A zu Art. 163 ZGB).