3.5.2.3. Wird ein Eigenheim bewohnt, ist gemäss Ziffer II/1 der SchKG-Richtlinien der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben (wie Entsorgungsgebühren und Gebäudeversicherungsprämien) und den Unterhaltskosten im Existenzminimum einzusetzen. Nach veröffentlichter obergerichtlicher Praxis sind auch Neben- und Unterhaltskosten zu substantiieren und unter Beweis zu stellen (AGVE 1988, S. 21), d.h. sie müssen auch effektiv (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647) anfallen. Erfahrungszahlen, die der Richter von Amtes wegen anzuwenden hätte, gibt es hier keine.