3.5.2. 3.5.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (Mietkosten der Wohnung in W.) bzw. ab August 2019 von Fr. 1'000.00 (Hypothekarzins zuzüglich durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20% des Eigenmietwerts, vgl. Erw. 7.2.1. des angefochtenen Entscheids), wovon sie einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 für C. in Abzug brachte. 3.5.2.2. 3.5.2.2.1. Die Beklagte macht geltend (Berufungsantwort S. 10), die Vorinstanz habe ihre Wohnkosten zu tief berechnet. Die Wohnkosten seien belegt, der monatliche Hypothekarzins betrage Fr. 850.00, die Nebenkosten Fr. 350.00.