3.5.1.4. Der Kläger hat insoweit eingestanden, dass die Beklagte für ihren Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist. Für den Arbeitsweg der Beklagten von R., wo die Beklagte seit 1. August 2019 wohnt (act. 100), zum N. (7 Km pro Tag [google.maps.com], viermal pro Woche) hat der Kläger einen Betrag von Fr. 80.00 pro Monat anerkannt. Bei den direkten Bundessteuern können für die Benützung des privaten Autos für den Arbeitsweg Fr. 0.70 pro Km als notwendige Kosten in Abzug gebracht werden (Art. 5 Abs. 2 lit. b und Anhang Berufskostenverordnung; SR.642.118.1). Jedenfalls im vorliegend relevanten tiefen Km-Bereich liegt dies im Rahmen der Kilometerkostenberechnung des TCS.