3.5.1.2. 3.5.1.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 12), die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beklagte auf dem N. arbeite, d.h. 3.5 Km entfernt von ihrem Wohnort an der […] in R.. Bei den einmal wöchentlich stattfindenden Fahrten von X. nach Y. handle es sich um Fahrten innerhalb der Ausübung des Berufs, für welche die Beklagte das Auto benötige und Spesen abrechnen könne. Die Mobilitätskosten der Beklagten seien daher auf Fr. 80.00 zu kürzen. 3.5.1.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 8), ursprünglich habe sie mit C. in W. gewohnt, in der Zwischenzeit sei sie nach R. - 27 -