Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen der Beklagten ist nicht genügend glaubhaft, dass die Grossmutter von C. diesen ab Beginn der Pandemie im März 2020 bis zur Verabreichung der ersten Impfungen anfangs 2021 tatsächlich betreut hat, weshalb in diesem Zeitraum keine Betreuungskosten der Grossmutter berücksichtigt werden können, sondern lediglich die Kosten für den Mittagstisch in der Höhe von Fr. 50.00 pro Monat (Fr. 15.00 x 40 Wochen : 12). Der Einfachheit halber ist dieser Zeitraum auf das ganze Jahr 2020 festzusetzen. Ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids wird dem Kläger sodann ein Ferienrecht von sechs Wochen pro Jahr eingeräumt (Erw. 2.2. vorstehend).