In der Eingabe vom 10. Dezember 2021 (S. 3 unten) macht sie geltend, im Mai 2020 habe zwar noch kein Impfstoff vorgelegen, was aber nichts daran ändere, dass die Grossmutter die Betreuung von C. im Mai 2020 wieder aufgenommen habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen der Beklagten ist nicht genügend glaubhaft, dass die Grossmutter von C. diesen ab Beginn der Pandemie im März 2020 bis zur Verabreichung der ersten Impfungen anfangs 2021 tatsächlich betreut hat, weshalb in diesem Zeitraum keine Betreuungskosten der Grossmutter berücksichtigt werden können, sondern lediglich die Kosten für den Mittagstisch in der Höhe von Fr. 50.00 pro Monat (Fr. 15.00 x 40 Wochen : 12).