Was die weiter strittige Frage der Betreuung durch die Grossmutter während der Corona-Pandemie anbelangt, führt die Beklagte aus (Berufungsantwort S. 6), die Grossmutter habe von Beginn [der Pandemie] bis zu ihrer Impfung Ende Mai 2020 eine Pause eingelegt. In der Eingabe vom 10. Dezember 2021 (S. 3 unten) macht sie geltend, im Mai 2020 habe zwar noch kein Impfstoff vorgelegen, was aber nichts daran ändere, dass die Grossmutter die Betreuung von C. im Mai 2020 wieder aufgenommen habe.