C. verbrachte den Montagnachmittag jeweils im Kindergarten und wurde, wie die Beklagte vor Vorinstanz selber ausführte, nach dem Kindergarten am späten Montagnachmittag von ihr persönlich betreut (vgl. act. 78 ff.; 149). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, seit C. am Montagnachmittag den Kindergarten besuche, sei er nur noch zum Mittagessen bei der Grossmutter, ist somit nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte die Personalgespräche mit den Schichtarbeitern regelmässig in den Randstunden (morgens um 7 Uhr oder abends nach 18 Uhr) führen muss, brachte sie zudem erst im Berufungsverfahren vor. Vor Vorinstanz ging es lediglich um die Betreuung durch die Grossmutter an den Montagen.