(Antwortbeilage 9). Gemäss diesem Arbeitsvertrag hat das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und K. am 1. Mai 2018 begonnen, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 10 Stunden (inklusive Ferienbetreuung) und der monatliche Bruttolohn beträgt Fr. 800.00. Der Kläger führte in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz aus, dass weder die Beklagte noch ihre Voranwältin den Arbeitsvertrag mit der Mutter der Beklagten in den (vor Einreichung des Eheschutzgesuchs erfolgten) Vergleichsverhandlungen je erwähnt hätten oder dass die Betreuung entschädigt werde (act. 78). Diese Ausführungen sind von der Beklagten unbestritten geblieben.