Die Vorinstanz habe den ausgewiesenen Betrag von Fr. 800.00 an die Grossmutter auf Fr. 400.00 gekürzt, was nicht ausreichend begründet sei. Im Bedarf von C. seien somit Fr. 800.00 aufzunehmen, neben den Kosten der institutionellen Betreuung. Die Beklagte müsse Personalgespräche mit Personal im Schichtbetrieb am Morgen früh (7 Uhr) oder am Abend (nach 18 Uhr) führen. In diesen Zeiten springe die Grossmutter ein. Für diese Flexibilität, für die Kontinuität in der Betreuung und für die effektiven Betreuungsstunden, nicht nur für die Mittagessen, zahle die Beklagte monatlich Fr. 800.00. Eine Kita könne Randzeiten nicht abdecken.