betreut, was offenbar einer von den Parteien während des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam getroffenen Entscheidung der Parteien entspricht (vgl. Schreiben der J. vom 29. Mai 2019 [Klagebeilage 2], gemäss welchem die Pensumsreduktion von 100% auf 90% per 1. Juli 2014 erfolgte). Nach dem Gesagten sind dem Kläger somit folgende Einkommen anzurechnen: 2018: Fr. 8'412.00 2019: Fr. 8'484.00 ab 2020: Fr. 8'465.00 (vgl. zur privaten Nutzung des Geschäftswagens hinten Erw. 3.6.1.3.)